Staatshaftungsrecht
I. Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzungen, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
1. So zu lesen: "Verletzt jemand in
Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (§ 839 BGB),
so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat (Art. 34 GG)."
2. In Ausübung eines öffentlichen
Amtes
- Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: jeder Amtswalter, wie
Beamter, Angestellter, Arbeiter, Verwaltungshelfer, Beliehener
- der hoheitsrechtlich handelt, h.M. deshalb nicht bei
Fiskalverwaltung, Teilnahme am Wettbewerb, Aufgaben in Rechtsform des
Privatrechts
- darf nicht nur bei Gelegenheit erfolgen (vgl. § 831 BGB)
3. Verletzung der einem Dritten
gegenüber obliegenden Amtspflicht
(1) Amtspflichtverletzung
a) Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln
b) Amtspflicht zu zuständigkeitsgemäßem Handeln
c) Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung
d) Amtspflicht zur Schonung unbeteiligter Dritter
e) Amtspflicht zu verhältnismäßigem Handeln
f) Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung
g) Amtspflicht zur Beachtung höchstrichterlicher
Rechtsprechung (muß nur beachten, nicht zwingend befolgen)
h) Amtspflicht zur richtigen, unmißverständlichen und
vollständigen Auskunftserteilung
---> wichtig: Amtspflichtverletzung _immer_ nur gegenüber dem
Dienstherren möglich!!!
(2) Drittbezogenheit aus den begründenden Vorschriften oder
der Natur des Amtsgeschäftes
a) hat die Amtspflicht Drittwirkung?
b) gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?
(3) Rechtswidrigkeit und Verschulden
a) Maßstab: pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
b) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
4. Haftungsausschluß oder Beschränkung
a) Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB, nicht anzuwenden,
wenn
aa) Anspruch wiederum gegen
Verwaltungsträger ginge
bb) es sich um Lohnfortzahlung oder
"erkaufte" Vorteile handelt (Versicherung)
cc) im Straßenverkehr, außer bei
Inanspruchnahme von Sonderrechten
b) Spruchrichterprivileg
c) Rechtsmittelversäumung
d) Einschränkung: wenn aus sachlichen Gründen und auf
formellem Gesetz beruhend
e) Schaden
f) Mitverschulden, § 254
g) Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten
5. Anspruchsgegner
a) grundsätzlich Anstellungskörperschaft
b) bei Doppelstellung (Landrat) ausnahmsweise
Funktionstheorie ( §§ 111 I 3, III 4 ThürKO)
6. Rechtsweg: ordentliche Gerichte,
Art. 34 GG, § 40 II VwGO, nämlich Landgerichte in erster Instanz, § 71 II Nr. 2
GVG)
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II. Staatshaftung aus dem
Thüringer Staatshaftungsgesetz, § 1 I ThürStHG
1. Geschützte Rechtsgüter: subjektive
Rechts des Geschädigten
2. Schadenszufügung durch Tun oder Unterlassen (wenn Handlungspflicht bestand)
3. Rechtswidrigkeit - indiziert
4. in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
5. Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden _nicht!!!_ notwendig
6. durch Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Beauftragten staatlicher oder
kommunaler Organe
7. ggf. Mitverschulden, das zur Anspruchskürzung oder -ausschluß führt, § 2
ThürStHG
8. Subsidiarität wie bei Amtshaftung, § 3 III ThürStHG
9. Verjährung: 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, § 4 I, II ThürStHG
10. Konkurrenzen: nach h.M. entfallen neben Ansprüchen aus StHG Ansprüche aus
enteignungsgleichem Eingriff
11. Rechtsweg: § 6a S. 1 ThürStHG ordentliche Gerichte, und zwar Landgericht,
Satz 2
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III. Anspruch aus
enteignungsgleichem / enteignendem Eingriff
1. Rechtsfolge: Entschädigung in Geld;
Rechtsgrundlage aus allgemeinem Aufopferungsgedanken, §§ 74, 75 EinlALR
2. Rechtsposition aus Art. 14 GG
3. Eingriff
a) hoheitlich
b) unmittelbar (alles, was irgendwie von Hoheitsträgern
stammt)
c) bei enteignungsgleichem Eingriff muß dieser rechtswidrig
sein
d) Allgemeinwohlbezogenheit (nur noch formelhafte Überholung
von der RSpr., eigentlich überholt)
e) Sonderopfer (durch die Rechtswidrigkeit indiziert; andere
Prüfungsmöglichkeit: Punkt c) erst hier prüfen)
f) Mitverschulden, § 254: seit der Naßauskiesung gilt, daß
"Dulde und liquidiere" nicht mehr gültig ist, der Betroffene ist also
verpflichtet, gegen den Eingriff vorzugehen, tut er dies nicht, wird der
Anspruch über Mitverschulden ausgeschlossen
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IV. Aufopferungsanspruch i.e.S.
1. Rechtsfolge: Ersatz des
Vermögensschadens
2. Rechtsgrundlage: §§ 74, 75 EinlALR
3. Eingriffsobjekt: nicht vermögenswerte Rechte: Leben, Freiheit, Gesundheit,
ggf. Persönlichkeitsrecht
4. Eingriff
a) hoheitlich
b) unmittelbar (auch psychischer Zwang genügt)
c) rechtswidrig
d) Sonderopfer
e) Allgemeinwohlbezogenheit
f) ggf. Mitverschulden
g) Subsidiarität grds. (+), aber neben Amtshaftung anwendbar
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V. Öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch
1. Rechtsfolge: Rückabwicklung der
Vermögensverschiebung
2. Rechtsgrundlage: h.M.: eigenständiges Rechtsinstitut, a.A. § 812ff. BGB
analog
3. keine spezialgesetzlichen Erstattungsansprüche: §§ 49aVwVfG, 50 SGB X, 12
BBesG
4. Voraussetzungen
a) Vermögensverschiebung
b) ohne Rechtsgrund (VA ist Rechtsgrund, entscheidend: seine
Wirksamkeit, nicht seine Rechtmäßigkeit)
c) innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen
d) wenn Bürger erstattungspflichtig: Berufung auf Wegfall der
Bereicherung durch Vertrauensschutz (§ 49 a II 2 VwVfG) möglich
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VI. Folgenbeseitigungsanspruch
1. Rechtsgrundlage: Art. 20 III GG, §
1004 I 1 BGB, Grundrechte, Gewohnheitsrecht
2. Voraussetzungen:
a) Akt der öffentlichen Gewalt
b) führt zu Eingriff in Rechtspositionen des Bürgers
c) herbeigeführter Zustand ist rechtswidrig und dauert noch
an (also keine Duldungspflicht, z.B. aus wirksamem VA)
d) Wiederherstellung tatsächlich und rechtlich möglich
e) Wiederherstellung ist zumutbar (Kosten sind kein Argument)
f) ggf. Mitverschulden: führt dann nach BVerwG bei
unteilbarem FBA zu Geldersatz (=Folgenentschädigungsanspruch)
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VII. Öffentlich-rechtliche GoA
1. Abgrenzung zur zivilrechtlichen GoA:
öffentlich-rechtlich, wenn der Geschäftsherr öffentlich-rechtlich gehandelt
hätte
2. Anwendbarkeit der GoA-Regeln: nicht, wenn Staat für Bürger handelt
(Gesetzesvorbehalt!)
3. objektiv fremdes Geschäft
4. Fremdgeschäftsführungswille
5. Interesse / mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn, ggf. § 679 BGB
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